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Technische Überprüfung von Windenergieanlagen

Ein technisch optimaler Zustand der Maschinen und Komponenten ist unerlässlich. Der Zustand einer Windenergieanlage wird durch einen qualifizierten Überprüfer ermittelt, die Schwachpunkte und Mängel der WEA werden aufgezeigt.

Als Mitglied im Sachverständigenbeirat des BWE e.V. und Sachverständiger für Windenergieanlagen führt Dipl.-Ing. Peter Bosse folgende technische Überprüfungen durch:

Die Überprüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Richtlinien.

In der Regel wird die Überprüfung im Beisein des Servicepersonals durchgeführt. Die Rotorblätter werden von einer Arbeitsplattform oder mit Seilunterstützung begutachtet. Einen wichtigen Teil der Begutachtung macht immer mehr die Überprüfung der Dokumentation und Betriebsführungsunterlagen der Windenergieanlage aus. Die Unterlagen werden den Gutachtern in der Regel vorab übergeben oder liegen in der Anlage vor. Es werden weiterhin allgemeine Empfehlungen hinsichtlich Arbeitssicherheit für den Betrieb von Windenergieanlagen gegeben.

 

Begutachtung nach Inbetriebnahme

Nach der Inbetriebnahme von Windenergieanlagen ist grundsätzlich eine Begutachtung der gesamten WEA, sowie des Außenbereichs und der Trafostation (falls vorhanden) zu empfehlen. JETSTREAM wird dazu vom Betreiber der Windenergieanlage, dem Planer oder dem Hersteller beauftragt eventuelle Montagemängel festzustellen, die vertragskonforme Lieferung zu dokumentieren, sowie Funktionalität und Arbeitsschutzrichtlinien von unabhängiger Seite zu überprüfen.

Begutachtung vor Ablauf der Gewährleistung

Vor Ende der Gewährleistung des Windenergieanlagen-herstellers und/oder vor Weiterversicherung nach Gewährleistungsaustritt ist der technische Zustand einer WEA zu überprüfen. Einerseits sind Gewährleistungs-ansprüche durchzusetzen, andererseits kann die technische Begutachtung gleichzeitig als eine erste wiederkehrende oder zustandsorientierte Überprüfung durchgeführt werden.

Wiederkehrende Überprüfung von Windenergieanlagen

Allgemeiner Bestandteil der Typenprüfungen von Windenergieanlagen sind die Richtlinien des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT). Diese Richtlinien definieren die wiederkehrende Überprüfung von Windenergieanlagen alle 2 bis 4 Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen. Überprüft wird die komplette Windenergieanlage, einschließlich Betriebsführungssystem, Rotorblätter, Turm und Gründung. Auch die Dokumentation und Funktionstests sind Bestandteil der Überprüfung.

Zustandsorientierte Überprüfung

Im Rahmen der zustandsorientierten Instandhaltung, wie sie in den Richtlinien einiger Versicherer gefordert wird, müssen Windenergieanlagen entsprechend Ihrer Leistungsklasse

  • WEA kleiner 300 kW: alle 4 Jahre
  • WEA einschließlich 300 kW bis kleiner 1500 kW: alle 2 Jahre
  • WEA ab einschließlich 1500kW: jährlich

überprüft werden.

Ziel der zustandsorientierten Überprüfung ist es, Schwachstellen der Anlage, bzw. Initialschäden frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen für die Reparatur vorzuschlagen. Entsprechend beinhaltet die Überprüfung nicht nur eine Sicht- und Funktionsprüfung, sondern auch eine Zustandskontrolle des Antriebsstranges per Maschinendiagnose.

Überprüfung von PSA

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz, sowie zum Halten und Retten, sind mindestens 1 x jährlich von einem Sachkundigen zu überprüfen.

Entsprechende Überprüfungen werden von JETSTREAM durchgeführt.

Die Benutzungsdauer der PSA hängt stark von den Einsatzbedingungen ab. Es sind stets die Angaben in der Betriebsanleitung zu beachten. Erfahrungsgemäß können folgende Benutzungsdauern angenommen werden:

  • Gurte: 6 bis 8 Jahre
  • Verbindungsmittel (Seile und Bänder): 4 bis 6 Jahre
  • mitlaufendes Auffanggerät: abhängig vom Zustand

Richtlinien für die Begutachtung von Windenergieanlagen

Die Begutachtungen werden den folgenden Richtlinien entsprechend durchgeführt:

„Grundsätze für die Prüfung zur zustandsorientierten Instandhaltung von Windenergieanlagen“ vom Sachverständigenbeirat des Bundesverband WindEnergie (BWE) e.V. Stand: September 2007.

Grundsätze für die Prüfung von Windenergieanlagen im Rahmen der „Wiederkehrenden Prüfung“ Sachverständigenbeirat des BWE Stand September 2007.

Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998

Überprüfung des Zustandes des Blitzschutzsystems von Windenergieanlagen; BWE e.V. Stand Oktober 2004.

 „Richtlinien für Windenergieanlagen“ des DIBt; Ausgabe März 2004.

 „Richtlinien für die Zertifizierung von Windenergieanlagen“ des Germanischen Lloyds, Ausgabe 2003.

 „Windenergieanlagen Schutzmaßnahmen“ DIN EN 50308 (VDE 0127 Teil 100) 2004-03-01 / 2005-03-01.

 „Windenergieanlagen“; Teil 1; Sicherheitsanforderungen. DIN EN 61400-1 (VDE 0127 Teil 1)

Einschlägige DIN und weitere nationale und internationale Normen und Vorschriften, sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik im Elektromaschinen-, Maschinen- und Stahlbau.

BGI 657 „Windenergieanlagen“ Berufsgenossenschaftliche Informationen, März 2006.

Die Hersteller- und typenbezogenen Typenprüfungsunterlagen und Werkprüfzeugnisse der Rotorblätter und Inbetriebnahmeprotokoll der WEA.

Die Überprüfung erfolgt als Sicht- und teilweise als Funktionsprüfung.

Überprüfung der Dokumentation

Folgende Dokumente werden im Rahmen einer Begutachtung eingesehen und überprüft:

  • Wartungsvertrag
  • Wartungspflichtenheft
  • Bedienungsanleitung der Windenergieanlage
  • Sicherheitsanleitung der Windenergieanlage
  • Bedienungsanleitung Steigschutzeinrichtung
  • Logbuch
  • Schaltpläne / Stromlaufpläne
  • Prüfbuch und Konformitätserklärung für Steigschutz, Aufzug, Krananlage und Druckbehälter
  • Blitzschutzprüfbuch bzw. Erdungsprotokoll
  • CE - Kennzeichnung
  • Konformitätserklärung des Anlagenherstellers
  • Schweißeignungsnachweis des Turmherstellers
  • 3.1B Zeugnis Rotorblatt
  • Fertigungs- und Montageprotokoll
  • Inbetriebnahme- oder Abnahmeprotokoll
  • Typenprüfung mit bautechnischen Unterlagen für Turm und Gründung
  • BImSchG - oder Baugenehmigung
  • Betriebsführungsbericht (für die zustandsorientierte Überprüfung)
  • Maschinen- und Rotorblattgutachten

Soweit die Dokumente nicht in der Anlage vorliegen, müssen sie dem Gutachter vorab zur Einsichtnahme überreicht werden.